Nebenkosten


Tipp: Die „zweite Miete“

In den nächsten Tagen erhalten viele Mieter wieder Post mit der Nebenkostenabrechnung. Regelmäßig ist dies ein latenter Streitpunkt mit dem Vermieter. In vielen Mietverträgen sind die Nebenkosten explizit aufgeführt, aber es gibt auch viele in denen nur die Position „Nebenkosten“ aufgeführt ist. Also sollte man sich bei Vertragsabschluß genau aufschlüsseln lassen, um welche umlagefähigen Nebenkosten es sich handelt.

Was nicht aufgeführt ist darf dann auch nicht abgerechnet werden.
Die Belege muß der Vermieter offenlegen und dem Mieter Einsicht in die Originale gewähren. Als Abrechnungsfrist sind 12 Monate bindend festgelegt, hierbei zählt der Eingang der Abrechnung beim Mieter.
Übrigens sind natürlich alle Wartungskosten umlegbar, allerdings nicht die einmaligen Reparatur- oder Instandhaltungskosten.

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