Tipp: Immer Vorfahrtsrecht auf Vorfahrtstraßen
Der Bundesgerichtshof hat unter dem Aktenzeichen BGH Az. VI ZR 282/10 geurteilt, dass die Vorfahrt auf bevorrechtigten Straßen immer gilt, egal ob man überholt oder an einem stehenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt. Dabei benutzt man die linke Fahrspur, aber diese gehört zur Vorfahrtsstraße. In der Praxis bedeutet das, Einbieger aus einer untergeordneten Straße oder einer Ausfahrt müssen den Verkehr auf beiden Fahrspuren der Vorfahrstraße beachten und diesem Vorfahrt gewähren.